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Statuten

Statuten Verein ika Pro Kasernenareal

Art. 1: Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Kasernenareal“ (Pro Kasernenareal) besteht mit Sitz in Basel ein gemeinnütziger Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB, Art. 60ff gelten, soweit nicht nachstehend andere Regelungen getroffen worden sind. Der Verein bezweckt die Förderung der Entwicklung des gesamten Kasernenareals. Insbesondere setzt er sich ein für die Schaffung von neuem und die Weiterentwicklung von bewährten Nutzungen. Der Verein vertritt gemeinsame Interessen der Arealnutzer gegenüber Dritten.

Art. 2: Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Wer dem Verein beitreten will, hat eine Beitrittserklärung an das Präsidium zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; lehnt er sie ab, entscheidet die Vereinsversammlung endgültig. Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an das Präsidium auf Ende eines Kalenderjahres oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 3: Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der ersten Hälfte des Kalenderjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden.

Die Vereinsversammlung

  • Wählt das Präsidium, die Kassenführung, die Mitglieder des Vorstandes und die RechnungsrevisorInnen.
  • Genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget.
  • Setzt den Mitgliederbeitrag fest.
  • Beschliesst über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
  • Beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung eingereicht worden sind.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder einberufen. Die Vereinsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesende Mitglieder beschlussfähig und entscheiden mit dem Mehr der Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. Jedes Mitglied hat eine Stimme

Art. 4: Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung für ein Jahr gewählt werden. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin (ad personam) ist pro Organisation der NutzerInnen (Mitglieder der ika Pro Kasernenareal) in den Vorstand wählbar. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung des Vereinszweckes, des Budgets und für die Anstellung und Einsatz von MitarbeiterInnen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

Art. 5: Die Vereinsversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen und einen Ersatz. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 6: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 7: Die finanziellen Mittel des Vereins kommen aus Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, Mieteinnahmen, Subventionen.

Art. 8: Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur an Vereinsversammlungen beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck unter Angabe des Antrages wenigstens 30 Tage im voraus einberufen werden. Ein allfälliger Liquiditätsüberschuss wird der GGG Basel für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu getreuen Handen übergeben.

Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 20. Juli 1974 genehmigt. Revisionen: 3. September 1982, 31. Oktober 1983, 24. November 1987, 19. Mai 1991, 12. Juni 1997, 17. September 2008.